Satzung
in der Fassung vom 25. September 2009
I. A b s c h n i t t
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
§ 1
Die "Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V." hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, einen zweiten Sitz zu begründen.
§ 2
(1) Zweck der Vereinigung sind die wissenschaftliche Fortbildung und der Ausbau des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts, einschließlich des Wettbewerbsrechts auf der Ebene des deutschen, europäischen und internationalen Rechts.
(2) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3
(1) Dem Zweck der Vereinigung sollen namentlich dienen:
a) die Erörterung und Bearbeitung von Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts in Ausschüssen, Versammlungen, Kongressen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
b) die Unterstützung der gesetzgebenden Organe und der Behörden in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts,
c) die Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, die gleichartige Bestrebungen verfolgen.
(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. A b s c h n i t t
Mitglieder
§ 5
(1) Mitglieder der Vereinigung können werden: Einzelpersonen, Handelsfirmen, Behörden, Vereine, Berufsausübungsgesellschaften und sonstige Vereinigungen. Korporative Mitglieder können sich bei der Zugehörigkeit und Mitarbeit in den Organen und Gremien der Vereinigung und der Teilnahme an den Veranstaltungen der Vereinigung durch eine natürliche Person vertreten lassen. Diese Person ist der Vereinigung mit dem Aufnahmeantrag zu benennen. Die Mitarbeit und die Teilnahme weiterer Angehöriger der juristischen Person setzt die Aufnahme dieser natürlichen Personen als Mitglieder voraus.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Ausschuß. Liegt der Wohnsitz oder Sitz des aufzunehmenden Mitglieds im Gebiet einer Bezirksgruppe (§10), so ist diese vorher zu hören.
(3) Lehnt der Geschäftsführende Ausschuß die Aufnahme ab, so teilt er das dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mit. Dem Antragsteller steht binnen einem Monat, beginnend mit dem Tag der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes, die Beschwerde an den Gesamtvorstand zu.
§ 6
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zu-lässig und dem Geschäftsführenden Ausschuß spätestens ein Monat vorher schriftlich anzuzeigen ist,
b) durch Ausschluß, über die der Gesamtvorstand nach Anhörung des Mitgliedes zu entscheiden hat. Ein Ausschluß findet statt, wenn ein Mitglied seine Pflichten gegenüber der Vereinigung gröblich verletzt oder der Würde der Vereinigung gröblich zuwidergehandelt hat,
c) durch Ausschluß mit dem Tage des Ablaufs des Rechnungsjahres, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit Ankündigung des Ausschlusses den Beitrag nicht zahlt.
§ 8
(1) Auf Antrag des Gesamtvorstandes kann die Hauptversammlung solchen Personen, die sich auf dem Aufgabengebiet der Vereinigung besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(2) Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen.
III. A b s c h n i t t
Aufbau der Vereinigung
§ 9
(1) Die Organe der Vereinigung sind:
a) der Gesamtvorstand, bestehend aus mindestens 12, höchstens 36 von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern sowie von je zwei Vertretern der Bezirksgruppen und den Vorsitzenden der zentralen Fachausschüsse,
b) der Geschäftsführende Ausschuß, bestehend aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und gegenbenfalls einem stellvertretenden Generalsekretär, dem Schatzmeister und bis zu sechs Beisitzern,
c) die Hauptversammlung.
(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 10
(1) Die Vereinigung bildet Bezirksgruppen, deren Errichtung und örtliche Abgrenzung durch den Gesamtvorstand erfolgt.
(2) Die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einer Bezirksgruppe richtet sich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Mitgliedes; Mitglieder, deren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der Bezirksgruppen liegt, gehören der für den Sitz der Vereinigung zuständigen Bezirksgruppe an.
3) Jedes Mitglied hat das Recht, sich einer anderen als der für ihn zuständigen Bezirksgruppe anzuschließen.
§ 11
(1) Jede Bezirksgruppe gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf.
(2) Die Geschäftsordnung muß die Wahl eines Vorsitzenden der Bezirksgruppe und der Bezirksgruppenvertreter für den Gesamtvorstand durch eine Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe vorsehen.
(3) Die Bezirksgruppen verwalten die ihnen vom Geschäftsführenden Ausschuß für ihre Zwecke zur Verfügung gestellten Beträge selbständig. Sie haben darüber dem Schatzmeister Rechnung zu legen.
(4) Die Bezirksgruppen können Fachausschüsse für die zum Arbeitsgebiet des Vereins gehörigen Fachgebiete einsetzen.
§ 12
Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Ausschuß und bestimmt die Verteilung der Ämter.
§ 13
(1) Von den durch die Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Gesamtvorstandes scheidet jährlich ein Drittel aus, welches durch die Amtsdauer und bei gleicher Amtsdauer, durch das Los bestimmt wird. Bei der Berechnung des Drittels werden Bruchteile auf 1 ergänzt.
(2) Scheidet ein Bezirksgruppenvertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus oder wird er in den Geschäftsführenden Ausschuß gewählt, so entsendet die Bezirksgruppe einen anderen Vertreter.
§ 14
(1) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung der Vereins-angelegenheiten nach Grundsätzen, die von der Hauptver-sammlung festgelegt werden. Er trifft die Entscheidung über die Stellungnahme der Vereinigung zu rechtlichen und gesetzgeberischen Fragen.
(2) Diese Stellungnahme wird vom Präsidenten und dem Generalsekretär gemeinschaftlich nach außen vertreten.
(3) Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist. Er gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung an seine Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zur Post gegeben worden ist. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
§ 15
Der Geschäftsführende Ausschuß führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Hauptversammlung vor und führt sie aus.
§ 16
Der Präsident leitet die Sitzungen der Vereinigung, des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Ausschusses. Im Verhinderungsfalle wird er durch einen der Vizepräsidenten, gegebenenfalls durch das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gesamtvorstandes vertreten.
§ 17
(1) Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet das Vermögen und legt der Hauptversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht sowie einen Voranschlag für das folgende Jahr vor. Dieser bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Geschäftsführenden Ausschuß.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Dies gilt auch beim Ausscheiden von Mitgliedern.
(3) Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen nicht bewilligt werden.
§ 18
(1) Die Stellungnahme der Vereinigung zu rechtlichen und gesetzgeberischen Fragen soll in zentralen Fachausschüssen vorbereitet werden, deren Mitglieder der Gesamtvorstand für die Dauer von jeweils drei Jahren ernennt.
(2) Die Fachausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 19
(1) Die Vereinigung hält jährlich eine ordentliche Hauptver-sammlung ab, deren Ort und Zeit vom Geschäftsführenden Ausschuß bestimmt wird. In dringenden Fällen kann der Geschäftsführende Ausschuß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Auf Antrag von 30 Mitgliedern muß eine außerordentliche Hauptversammlung binnen einem Monat einberufen werden.
(2) Sollten dringende Ursachen die Abhaltung der Jahres-hauptversammlung unmöglich machen, so ist der Gesamt-vorstand ermächtigt, die Versammlung zu verlegen oder zu vertagen. Sämtliche Ämter dauern in diesem Falle bis zur nächsten Hauptversammlung fort.
§ 20
In den Versammlungen der Vereinigung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann seine Stimme einem anderen Mitglied durch einfache schriftliche Vollmacht übertragen. Die Vollmacht ist vor der Versammlung dem Versammlungsleiter zur Prüfung vorzulegen.
§ 21
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
b) Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters auf Grund eines Berichtes der in der vorhergehenden Versammlung gewählten Kassenprüfer (g)
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Genehmigung des Voranschlages
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes
Die Wahl kann auch durch Blockwahl erfolgen. Näheres regelt eine Wahlordnung
g) Wahl zweier Kassenprüfer
h) Beschlußfassung über Anträge des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Ausschusses oder der Mitglieder.
§ 22
(1) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ord-nungsgemäß einberufen worden ist.
(2) Die Einladung zur Hauptversammlung hat 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist ihre Aufgabe zur Post entscheidend.
(3) Anträge von Mitgliedern sind dem Geschäftsführenden Ausschuß mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge sind der Hauptversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen, wenn die Hauptversammlung sie mit Dreiviertelmehrheit für dringlich erklärt.
§ 23
Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit alle anwesenden und vertretenen Mitglieder, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
§ 24
Über die Beschlüsse der Hauptversammlung wird von dem Generalsekretär oder bei dessen Verhinderung von einem von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglied eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
IV. A b s c h n i t t
Änderung der Satzung und Auflösung der Vereinigung
§ 25
Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der in der Hauptversammlung anwensenden und von diesen vertretenen Mitgliedern beschlossen werden.
§ 26
Anträge auf Auflösung der Vereinigung sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der in der Hauptversammlung anwensenden und von diesen vertretenen Mitgliedern beschlossen werden.
§ 27
Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an die Max-Planck-Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 28
Nach beschlossener Auflösung der Vereinigung bleibt der Gesamtvorstand solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.
§ 29
Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke der Vereinigung und deren Vermögensverwendung betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluß der Hauptversammlung zur erneuten Beschlußfassung vorzulegen.
Wahlordnung
§ 1 Wahlvorschläge und Wahlleitung
(1) Wahlvorschläge können gemacht werden
a. durch den Geschäftsführenden Ausschuß
b. durch die Mitglieder
(2) Wahlvorschläge des Geschäftsführenden Ausschusses und etwa schon vorliegende Vorschläge von Mitgliedern werden mit der Einladung zur Hauptversammlung mitgeteilt. Wahlvorschläge der Mitglieder müssen schriftlich bis spätestens eine Woche (§ 22 Abs.3 der Satzung) vor der Wahl bei der Geschäftsstelle der Vereinigung eingereicht werden. Sie müssen von mindestens zehn Mitgliedern unterschrieben sein. Jedes Mitglied darf mehrere Wahlvorschläge unterschreiben und sich auch selbst zur Wahl vorschlagen.
(3) Die Wahl wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung von einer der in § 16 der Satzung genannten Personen geleitet.
(4) Spätestens zu Beginn der Wahl gibt der Wahlleiter die Wahlvorschläge bekannt.
§ 2 Wahlverfahren
(1) Gewählt wird geheim und schriftlich auf vorbereiteten Stimmzetteln, auf denen die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden.
Die Kandidaten sind gewählt, die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmzettel erreicht haben, und unter diesen die mit den meisten Stimmen.
(2) Werden nur soviele Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen, wie es die Höchstzahl zuläßt, dann können die Kandidaten durch Handzeichen en bloc gewählt werden, wenn die Hauptversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
(3) Werden auf Stimmzetteln mehr Namen angekreuzt, als Kandidaten zu wählen sind, wird für einen Kandidaten mehr als eine Stimme abgegeben oder enthält der Stimmzettel sonstige Zusätze, so ist er ungültig.
§ 3 Annahme der Wahl
(1) Der Wahlleiter (§ 16 der Satzung) gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Ist der Gewählte bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht anwesend, wird er vom Präsidenten von seiner Wahl durch eingeschriebenen Brief benachrichtigt.
(2) Die anwesenden Gewählten haben sich sofort, Abwesende unverzüglich nach Zugang der Mitteilung gemäß Abs. 1 über die Annahme zu erklären.
§ 4 Änderungen der Wahlordnung
Eine Änderung der Wahlordnung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.